7 Rechtstipps zum Thema digitales Erbe / digitaler Nachlass

von Thomas Bierlein | Okt 19, 2017 | Erbrecht, IT-Recht

Es gibt viele Gründe, sich über die eigenen Daten Gedanken zu machen; einer davon: Was passiert mit meiner gesamten digitalen Kommunikation, allen Bildern und sonstigen Inhalten, die ich bei den jeweiligen Anbietern, bei sozialen Netzwerken und in Online-Speichern nach meinem Tod hinterlassen habe? Sofern man für den sogenannten digitalen Nachlass bzw. das digitale Erbe keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen hat, wird es für die Erben sehr schwer, über die hinterlassenen Daten zu verfügen. Dies beginnt beim Abruf von E-Mails und geht über die Verwaltung eines Onlinebanking-Kontos bis zum Zugang zu dem sozialen Netzwerk, das der Verstorbene genutzt hat.

Hier sieben Rechtstipps, wie man noch zu Lebzeiten für den digitalen Nachlass vorsorgen kann:

1. Zunächst sollte man sich grundsätzlich Gedanken machen, was mit den eigenen digitalen Daten nach dem Tod geschehen soll. Welche digitalen Daten sollen erhalten bleiben, welche gelöscht werden? Sind diese grundlegenden Fragen geklärt, lassen sich leichter entsprechende Vorkehrungen treffen.

2. Wer sich entscheidet, den digitalen Nachlass zu regeln, sollte eine Übersicht über alle Benutzerkonten erstellen – mit allen Benutzernamen und den dazugehörigen Passwörtern. Diese Übersicht muss so aktuell wie möglich gehalten werden.

3. Wichtig: Die Übersicht muss selbstverständlich – egal ob in analoger oder digitaler Form – ausreichend geschützt sein. Hierfür bietet sich zum Beispiel ein verschlüsselter, mit einem Passwort versehener USB-Stick an, der an einem sicheren Ort aufbewahrt wird.

4. Sofern es eine Person gibt, der man vertraut, kann man dieser eine Vollmacht erteilen, um das digitale Erbe zu verwalten. Dieser Person sollte man auch mitteilen, wo sich die Übersicht befindet.

5. Die Vollmacht sollte handschriftlich verfasst, unterschrieben und mit Datum versehen sein. Darin beschreibt man möglichst genau, wie mit dem digitalen Nachlass umzugehen ist. Außerdem sollte deutlich formuliert werden, dass die Vertrauensperson ermächtigt ist, diesen Nachlass zu verwalten und dass die Vollmacht auch nach dem Tod gilt. Sinnvoll ist es, Angehörige über die Erteilung einer solchen Vollmacht zu informieren.

6. In der Vollmacht kann auch geregelt werden, was mit der Hardware des Verstorbenen, z. B. PC, Smartphone etc. und den darauf befindlichen Daten geschehen soll.

7. Besonders schwierig und rechtlich noch immer nicht abschließend geklärt ist der Zugang von Erben zu den Benutzerkonten von Verstorbenen in sozialen Netzwerken. Zum Beispiel Facebook: Sofern vom Kontoinhaber keine anderen Vorkehrungen getroffen wurden, stellt Facebook das Benutzerkonto des Verstorbenen auf den sogenannten Gedenkzustand. Sobald dies der Fall ist, können selbst die Erben, die den Benutzernamen und das Passwort kennen, nicht mehr auf dieses Konto zugreifen. Sinnvoll ist es daher, entweder einen Nachlasskontakt zu bestimmen – der sich zwar auch nicht auf dem Benutzerkonto anmelden kann, aber zumindest gewisse, wenn auch eingeschränkte Rechte hat – oder sich zu Lebzeiten dafür zu entscheiden, dass im Fall des Ablebens das gesamte Konto und damit alle Daten dauerhaft gelöscht werden. Damit stellt man zumindest sicher, dass diese Daten nicht mehr verwendet werden.

Diese Rechtstipps stellen nur einen groben Überblick über die umfangreichen rechtlichen Regelungen zum digitalen Nachlass/Erbe dar. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen in keinem Fall eine auf den Einzelfall zugeschnittene rechtliche Beratung zum digitalen Nachlass/Erbe. Sollten Sie Interesse an der Prüfung einer geplanten oder bereits bestehenden Nachlassregelung haben, können Sie gerne einen Termin für ein persönliches Gespräch vereinbaren.